Satzung des Landesverbandes der Natur- und Waldkindergärten Hessen e.V.

  • 1 Name und Sitz des Vereins

(1)      Der Verein führt den Namen „Landesverband der Natur- und Waldkindergärten Hessen e.V.“

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.

(3)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)      Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter der Registernummer VR 4894 eingetragen

  • 2 Vereinszweck

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2)      Zweck des Vereins ist die Förderung, Bildung und Erziehung von Kindern

  • in Wald- und Naturkindergärten
  • sowie in Wald- und Naturgruppen,
  • die Vertretung der Interessen der Wald- und Naturkindergärten auf Landes- und Bundesebene
  • und die allgemeine Förderung der naturpädagogischen Arbeit.

(3)      Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Informations- und Erfahrungsaustausch mit möglichst vielen naturorientierten Einrichtungen in Hessen, Beratung bei Neugründungen und im laufenden Betrieb, Zusammenarbeit mit politischen Gremien, Landesinstitutionen und dem Bundesverband der Natur- und Waldkindergärten e. V. Weiterhin durch Veranstaltungen von Fortbildungen.

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Mitgliedschaft

(1)      Mitglied können auf Antrag werden:

  • Natur- und Waldkindergärten
  • Wald- und Naturgruppen
  • Kindertagesstätten mit angeschlossenen Waldgruppen
  • natürliche Personen
  • und gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung überwiegend Bildungs- und Erziehungsziele und/oder Zwecke des Natur- und Umweltschutzes verfolgen

(2)      Durch seinen Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Vereinsbeitrages.

(3)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss vom Verein.

(4)      Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(5)      Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

(6)      Die Mitgliedsbeiträge werden gemäß der Beitragsordnung erhoben.

(7)      Wird der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.

  • 5 Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

(2)      Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Satzungsänderungen, dafür bedarf es der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  • die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern auf 2 Jahre
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
  • beschließt den Vereinshaushalt
  • sie nimmt den Jahresbericht und den Kassenprüfungsbericht entgegen.

(3)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das     Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zwecks dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

(4)      Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(5)      Sitzungen der Mitgliederversammlung finden als Zusammenkunft oder in Form einer Videokonferenz statt.

(6)      Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  • 6 Vorstand

(1)      Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dies sind

  • der/die 1. Vorsitzende/r,
  • der/die 2. Vorsitzende/r und
  • der/die Kassenwart/in.
  • Der Vorstand kann erweitert werden um eine beliebige Anzahl von Beisitzern, die jedoch nicht dem vertretungsberechtigten Vorstand angehören.

(2)      Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

(3)      Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(4)      Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und lädt in Textform zwei Wochen im Voraus, mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

(5)      Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

(6)      Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins oder Vertreter der Einrichtungen, die Mitglied des Vereins sind, bestellt werden.

(7)      Die Wahl erfolgt einzeln und für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung.

(8)      Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(9)      Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann einen jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.

(10)    Sitzungen des Vorstandes finden als Zusammenkunft oder in Form einer Videokonferenz statt.

(11)    Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüferin / einen Kassenprüfer.

  • 7 Auflösung, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

(1)      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an Deutscher Kinderschutzbund KV Lahn-Dill/Wetzlar e. V., beratung@kinderschutzbund-wetzlar.de, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 2.10.2021 zuletzt geändert.