Sicherheit im Wald

Die waldtypischen Gefahren sind durch die Trockenheit der beiden vergangenen Jahre deutlich größer geworden.

Dadurch besteht bei vielen Trägern große Unsicherheit beispielsweise über die Einschätzung der Gefährdung der Waldplätze oder über die haftungsrechtlichen Folgen im Falle eines Unfalls.

Um es vorweg zu nehmen: Eine hundertprozentige Sicherheit kann es im Naturraum nicht geben! Es gibt aber Möglichkeiten, die Gefahr eines Unfalls infolge herabstürzender Äste oder umstürzender Bäume einzudämmen:

  • Regelmäßig genutzte Waldflächen, wie der Standort des Bauwagens, der Schutzhütte, des täglichen Treffpunktes sollten mehrmals im Jahr mit einem Sachverständigen (Förster, Baumpfleger) begutachtet werden.
  • Dabei entdeckte Gefahrenquellen (lose Äste in den Kronen, Hinweise auf Pilze wie beispielsweise den Buchenschleimfluss, abgestorbene Baumkronen etc.) müssen beseitigt und bis zur Beseitigung abgesperrt bzw. gemieden werden
  • Zusätzlich sollte der feste Wald-Platz – ebenso wie alle Orte im Wald, an denen sich die Kindergartengruppe aufhält – täglich aufmerksam begutachtet werden. Eventuell entdeckte Gefahrenquellen sind auch hier schnellstmöglich zu beseitigen
  • Die Kontrolle sollte dokumentiert werden
  • Sinnvoll ist eine Schulung des Personals (z.B. Fortbildung der Unfallkasse Hessen in Zusammenarbeit mit HessenForst)
  • Sehr wichtig ist eine enge Zusammenarbeit mit dem örtlichen Revierförster
  • Hilfreich sind klare Absprachen, wer die Baumpflegemaßnahmen durchführen lässt und dafür aufkommt
  • Kontakt zu (mehreren) Baumpflegern ist ebenfalls hilfreich, da diese insbesondere nach Sturmereignissen sehr viel zu tun haben und entsprechend ausgebucht sind
  • Da es je nach Waldgebiet unterschiedliche Gefahren gibt, sollten die Mitarbeiter*innen für die Gefahren in ihrem Gebiet sensibilisiert sein

Kommt es doch zu einem Unfall ist – wie bei allen Unfällen im (Wald-)kindergarten – für die Kindergartenkinder die Unfallkasse Hessen und für die Mitarbeiter*innen der freien Träger die Berufsgenossenschaft zuständig.

Außerdem gibt es für Arbeitnehmer Zusatzversicherungen, um sich bei fahrlässigem Verhalten (Aufsichtspflichtverletzung) abzusichern. Diese muss der Arbeitnehmer für sich selbst abschließen.

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